Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben d. RdErl. v. 11.11.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 874).



 

Historisch:

Durchführung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) - Zulassung von Krankenhausabteilungen, Instituten und anderen Einrichtungen als Weiterbildungsstätten für Ärztinnen und Ärzte RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 21.1.2004 – III 7 – 0810.8 –

Durchführung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) -
Zulassung von Krankenhausabteilungen,
Instituten und anderen Einrichtungen als Weiterbildungsstätten
für Ärztinnen und Ärzte
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
v. 21.1.2004 – III 7 – 0810.8 –

Zu den Verfahren für die Zulassung von Weiterbildungsstätten aufgrund des § 38 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes – HeilBerG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403 – SGV. NRW. 2122), in der jeweils geltenden Fassung, gebe ich folgende Hinweise:

1

Als Weiterbildungsstätten im Sinne des HeilBerG, die der Zulassung bedürfen, gelten alle Einrichtungen der medizinischen Versorgung (insbesondere Krankenhausabteilungen, Institute).

1.1

Einrichtungen der Hochschulen bedürfen gemäß § 37 Abs. 1 HeilBerG keiner Zulassung. Über die Zulassung der Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte als Weiterbildungsstätten entscheidet die zuständige Kammer.

2

Über den Antrag auf Zulassung der Weiterbildungsstätte gemäß § 38 Abs. 3 HeilBerG entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Weiterbildungsstätte liegt.

3

Die Voraussetzungen für die Zulassung als Weiterbildungsstätte ergeben sich für die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte aus § 45 Abs. 3 HeilBerG.

3.1

Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 3 HeilBerG bedarf eines Antrags. Antragsberechtigt ist der Träger der Einrichtung. Er muss nachweisen, dass alle Voraussetzungen für eine qualifizierte Weiterbildung im beantragten Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich erfüllt sind. Der Antrag sollte deshalb folgende Angaben enthalten:

3.1.1

Genaue Bezeichnung der Krankenhausabteilung sowie des Gebietes, Schwerpunktes oder Bereiches, für welche die  Zulassung beantragt wird. Die in Betracht kommenden Gebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen ergeben sich aus der Weiterbildungsordnung der jeweiligen Ärztekammer.

3.1.2

Angabe der Zahl der Patientinnen und Patienten, die in der Krankenhausabteilung, deren Zulassung beantragt wird, im Durchschnitt jährlich behandelt wird. Je nach der Struktur der Krankenhausabteilung können unterschiedliche Patientenzahlen als ausreichend angesehen werden.

3.1.3

Kurze Beschreibung der Krankheitsarten der Patientinnen und Patienten, die in der Krankenhausabteilung behandelt werden.

3.1.4

Zahlenmäßiger Hinweis auf das in der Krankenhausabteilung tätige Personal. Dafür genügen die Zahlen (je gesondert) der haupt- und nebenberuflich tätigen sowie der teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzte einschließlich der Belegärzte und der medizinisch-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3.1.5

Stichwortartige Aufführung der räumlichen und medizinisch-technischen Einrichtungen einschließlich der Bibliothek.

3.1.6

Schilderung der Konsiliartätigkeit; Art und Umfang der regelmäßig in der Krankenhausabteilung ausgeübten Konsiliartätigkeit sind kurz darzustellen. Weiterhin ist darzulegen, ob und welche anderen Abteilungen oder Einrichtungen konsiliarisch betreut werden.

3.2

Die unter 3.1.1 bis 3.1.6 aufgeführten Angaben sollen grundsätzlich auch bei Anträgen auf Zulassung von Instituten und anderen Einrichtungen zugrunde gelegt werden (§ 45 Abs. 3 Satz 2). Soweit dies nicht möglich ist, sind entsprechende Angaben zu machen. Es muss dargelegt werden, dass eine qualifizierte Weiterbildung in dem bezeichneten Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich in sächlicher und organisatorischer Hinsicht gewährleistet ist.

3.2.1

Dem Antrag auf Zulassung eines privaten Krankenhauses oder dessen Abteilung ist die Konzessionsurkunde gemäß § 30 der Gewerbeordnung beizufügen, sofern dieses Krankenhaus nicht in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist.

3.3

Eine Krankenhausabteilung kann grundsätzlich nur dann als Weiterbildungsstätte zugelassen werden, wenn sie im Disziplinenspiegel des Krankenhausplanes des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen und damit als bedarfsgerecht anerkannt ist. Dem Antrag auf Zulassung ist deshalb der Feststellungsbescheid in Fotokopie beizufügen. Den in dem Krankenhausplan ausgewiesenen Krankenhausabteilungen sind Abteilungen in Krankenhäusern, die nach § 108 Nr. 3 SGB V einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, gleichgestellt, sofern im übrigen die Voraussetzungen des § 109 SGB V gegeben sind.

3.3.1

Die Krankenhausabteilung muss von fachlich weisungsunabhängigen Ärztinnen oder Ärzten geleitet werden, die die Erlaubnis zum Führen der betreffenden Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung besitzen.

3.3.2

Eine Krankenhausabteilung kann unabhängig von den Nummern 3.3 und 3.3.1 für weitere Gebiete, Schwerpunkte und insbesondere für Bereiche zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass die nach der Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte durch Ärztinnen und Ärzte, die von der zuständigen Ärztekammer eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis erhalten haben, vermittelt werden.

3.3.3

Bei Belegabteilungen muss sichergestellt sein, dass eine ganztägige Weiterbildung in der Weiterbildungsstätte vermittelt werden kann. Dazu ist insbesondere erforderlich, für die weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzte eine Planstelle im Stellenplan des Krankenhausträgers einzurichten und einen Anstellungsvertrag zwischen den weiterzubildenden Ärztinnen/Ärzten und dem Krankenhausträger abzuschließen.

4

Die Zulassung wird in der Regel auf 5 Jahre befristet.

5

Die Zulassung als Weiterbildungsstätte ersetzt nicht den Feststellungsbescheid über die bedarfsgerechte Anerkennung einer Krankenhausabteilung im Sinne des Krankenhausplanes des Landes Nordrhein-Westfalen. Ferner löst die erteilte Zulassung auch keinen Anspruch auf Anerkennung im Krankenhausplan aus.

6

Für die Zulassung sind die als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Muster zu verwenden.

7

Eine Durchschrift des Zulassungs- oder Widerrufsbescheides ist der zuständigen Ärztekammer zuzuleiten.

Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 27.4.1994 (SMBl. NRW. 21220) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2004 S. 233


Anlagen: